Selbstbestimmungsgesetz / Eintritt in geschlechtsspezifische Bereiche
Seit dem 01.11.2024 wirkt sich das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) aus. Danach kann beim Standesamt jährlich der Eintrag des Geschlechts, unabhängig vom biologischen Geschlecht, geändert werden. Dieses führt aber nicht zu einem anderen Zutrittsrecht in geschlechtsspezifische Bereiche. Zum Eintritt in diese, insbesondere auch die Frauensauna, sind nur Personen berechtigt, deren primäre Geschlechtsmerkmale entsprechend sind. Der Eintrag des Geschlechts beim Standesamt und/oder im Reisepass sind nicht entscheidend.
Der folgende Leitfaden gibt eine Orientierung zum Vorgehen…
…an der Kasse:
- Sichtkontrolle des Erscheinungsbildes an der Kasse (wird die Person als männlich, weiblich oder divers wahrgenommen)
- Bei Zweifeln Nachfrage und Verlangen der Vorlage des Geschlechtseintrages
- Bestehen auch dann noch Zweifel, ist der Gast darauf hinzuweisen, dass für den Zugang zu dem entsprechenden Bereich das primäre Geschlechtsmerkmal ausschlaggebend ist
…in geschlechtsspezifischen Bereichen (z. B. Frauensauna):
- Sollte erst in der Saunaanlage auffallen bzw. ein Hinweis von anderen Gästen erfolgen, dass ein unberechtigter Zutritt geschehen ist, erfolgt unter Bezugnahme auf das Hausrecht ein Verweis des Gastes aus dem Bereich sowie ein Erstatten des Eintrittsentgeltes. Der Gast kann freiwillig sein primäres Geschlechtsmerkmal nachweisen, um Missverständnisse auszuräumen. Dazu wird er aber vom Personal nicht ausdrücklich aufgefordert.
- Sollte sich der Gast weigern, die Saunaanlage zu verlassen, sind Bad- bzw. Saunaleitung und die rechtlich vertretungsberechtigten Entscheidungsträger zu informieren. Die Polizei ist zwecks Durchsetzen des Hausrechts anzufordern.
- Die Entscheidung über das Erteilen eines über den Tag hinausgehenden Hausverbotes erfolgt durch eine rechtlich vertretungsberechtigte Person.