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Foto- und Videoaufnahmen durch Gäste – rechtliche Einordnung und Empfehlung

Foto- und Videoaufnahmen durch Gäste – rechtliche Einordnung und Empfehlung
Der jüngst bekannt gewordene Voyeurismus-Fall in einer öffentlichen Sauna hat erneut deutlich gemacht, wie sensibel das Thema Persönlichkeits- und Intimsphäre in Bade- und Saunaanlagen ist. Gerade Orte, die von Entspannung, Vertrauen und dem Gefühl von Sicherheit leben, werden durch heimliche Foto- oder Videoaufnahmen massiv belastet. Für Betreiber stellt sich damit nicht nur eine moralische, sondern auch eine rechtliche und organisatorische Frage:
Wie kann und muss auf solche Vorfälle reagiert werden, um Gäste wirksam zu schützen?

Diese Problematik zeigt sich exemplarisch an einem aktuellen Fall aus Leipzig: Im Juli besuchten zwei Frauen eine textilfreie Wellnessoase, als ihnen auffiel, dass ein Mann sein Smartphone gezielt auf sie richtete, während sie nackt in der Sauna saßen. Die Frauen sprachen den Mann unmittelbar an, zogen einen Saunamitarbeiter hinzu und verständigten schließlich die Polizei. Die Polizeibeamten stellten sein Mobiltelefon sicher und leiteten strafrechtliche Ermittlungen ein, die aber von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden. Der Fall verdeutlicht, dass Voyeurismus längst kein abstraktes Risiko mehr ist, sondern reale Situationen betrifft, in denen aktiv gehandelt werden muss.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für Betreiber die Frage, wie sie mit dieser Problematik umgehen müssen. Aus heutiger Sicht ist dringend zu empfehlen, das Thema Foto- und Videoaufnahmen ausdrücklich in der Haus- und Badeordnung zu regeln. Idealerweise sollten solche Aufnahmen – insbesondere in sensiblen Bereichen –untersagt werden. Ein klares Verbot schafft die notwendige Grundlage, um bei Verstößen konsequent über das Hausrecht vorgehen und Sanktionen verhängen zu können.


Strafbarkeit von Nacktaufnahmen – aktuelle Rechtslage
Rechtlich stellt sich die Frage, ob das Fotografieren unbekleideter Personen in Saunen eine Straftat darstellt. Maßgeblich ist hierbei § 201a Strafgesetzbuch (StGB), der den Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs regelt. Die Vorschrift wurde in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst, um dem technischen Fortschritt und neuen Missbrauchsformen Rechnung zu tragen.
Historisch hatte das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 11. November 2008 entschieden, dass Nacktaufnahmen in einer öffentlichen Saunaanlage nicht strafbar seien, da es sich dabei nicht um einen „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ handele. Diese enge Auslegung führte zu erheblicher Kritik, da sie faktisch einen strafrechtlichen Graubereich eröffnete.


Bedeutung des Hausrechts und praktische Konsequenzen
Gerade vor dem Hintergrund verbleibender rechtlicher Unsicherheiten kommt dem Hausrecht der Bad- und Saunabetreiber eine zentrale Bedeutung zu. Über eine eindeutige Regelung in der Haus- und Badeordnung können Betreiber unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung wirksam reagieren, Gäste schützen und klare Grenzen setzen.


In Fällen von heimlichen Foto- oder Videoaufnahmen sollte daher nicht nur konsequent von Hausverweisen und Hausverboten Gebrauch gemacht werden. Ebenso wird empfohlen, Strafanzeige zu erstatten. In der Praxis ist davon auszugehen, dass Ermittlungsbehörden solche Vorfälle ernst nehmen und – anders als in älteren Einzelfallentscheidungen – eine strafrechtliche Prüfung einleiten.
Der aktuelle Voyeurismus-Fall zeigt deutlich: Prävention, klare Regeln und entschlossenes Handeln sind heute unverzichtbar, um das Vertrauen der Gäste zu erhalten und die Intimsphäre in Sauna- und Badeanlagen wirksam zu schützen.

Positionierung des Verbandes zur Verschärfung des § 201a StGB
Der Verband sprach sich in der Vergangenheit und spricht sich auch heute noch für eine Verschärfung des § 201a Strafgesetzbuch (StGB) aus, da die derzeitige Rechtslage in sensiblen Bereichen wie Saunen, Wellness- und Badeanlagen keine ausreichende Rechtssicherheit bietet. Gäste müssen darauf vertrauen können, dass ihre Intim- und Privatsphäre – insbesondere in Situationen berechtigter Nacktheit – wirksam geschützt ist. Gleichzeitig benötigen Betreiber eine eindeutige gesetzliche Grundlage, um bei heimlichen Foto- oder Videoaufnahmen konsequent und rechtssicher einschreiten zu können. Eine klarere Regelung des § 201a StGB würde für alle Beteiligten Sicherheit schaffen, Auslegungsspielräume reduzieren und die Handlungsmöglichkeiten der Betriebe stärken.


Als geeigneter Ansatz für eine gesetzliche Präzisierung kann an einen bereits diskutierten Regelungsvorschlag angeknüpft werden. Danach sollte § 201a Abs. 1 StGB dahingehend ergänzt werden, dass strafbar ist, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme herstellt, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder wer unbefugt Bildaufnahmen von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt. Eine solche Regelung würde unbefugte Nacktaufnahmen in Saunaanlagen eindeutig unter Strafe stellen und die bestehende Schutzlücke schließen. Dass dieser Passus in der Vergangenheit im Gesetzgebungsverfahren wieder gestrichen wurde, ändert nichts an seiner sachlichen Eignung, den heutigen Anforderungen an den Schutz der Intimsphäre gerecht zu werden.


Aus Sicht des Verbandes sollte dieser Ansatz erneut aufgegriffen und gesetzlich umgesetzt werden.